I. Allgemeiner Teil 1. Geltung, Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, die das Unternehmen MIWAC Mineral Waste Consulting Inh. Christoph Schierlinger, Oberstr. 3 47829 Krefeld (im Folgenden als MIWAC bezeichnet) gegenüber Dritten (im Folgenden als Kunden bezeichnet) anbietet und/oder erbringt, sofern der Dritte Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
2. Rechtswahl für zivilrechtliche vertragliche Ansprüche
Auf sämtlichen zivilrechtlichen vertraglichen Rechtsverhältnissen zwischen MIWAC und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods (UN-Kaufrecht) Anwendung.
3. Rechtswahl für zivilrechtliche gesetzliche Ansprüche
Auf sämtlichen zivilrechtlichen gesetzlichen Rechtsverhältnissen zwischen MIWAC und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods (UN-Kaufrecht) Anwendung.
4. Gerichtsstand
International sind ausschließlich deutsche Gerichte für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen MIWAC und dem Kunden zuständig. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen MIWAC und dem Kunden ist - soweit gesetzlich zulässig -Krefeld.
5. Vertragsschluss
Ein Vertragsverhältnis zwischen MIWAC und dem Kunden kommt erst dann zu Stande, wenn MIWAC Vereinbarungen in Textform oder schriftlich bestätigt, soweit die jeweilige Vereinbarung nicht bereits diesem Formerfordernis genügt.
6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Verpflichtungen beider Parteien ist der Sitz von MIWAC, welcher sich derzeit in der Oberstr. 3 in Krefeld/Deutschland befindet, im Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung.
7. Zurückbehaltungsrecht
MIWAC steht das Recht zu, die von ihr geschuldete Leistung zu verweigern, sofern Ihr aus demselben Vertragsverhältnis, einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Kunden oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis gegenüber dem Kunden ein fälliger Gegenspruch zusteht (Zurückbehaltungsrecht). Im Übrigen gelten für ein MIWAC zustehendes Zurückbehaltungsrecht die Regelungen der §§ 273 f. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen
II. Lieferung von Waren
Die Regelungen unter nachfolgenden Ziffern 1 - 2 gelten ergänzend zu den Regelungen unter obiger Ziffer I, wenn Gegenstand der Leistungspflicht von MIWAC die Lieferung von Waren, insbesondere Recyclingsbaustoffen wie etwa RC Schotter o. ä. ist.
1. Schadensersatz:
Das Recht des Kunden Schadensersatzansprüche gegenüber MIWAC aufgrund von Mängeln der gelieferten Waren und/oder anderen Pflichtverletzungen von MIWAC geltend zu machen, wird ausgeschlossen. Der in vorstehendem Satz enthaltene Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der in Satz 1 dieses Abschnitts enthaltene Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, sofern andere Schäden als solche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind und diese Schäden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MIWAC oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MIWAC beruhen. Der in Satz 1 dieses Abschnitts enthaltene Haftungsausschluss gilt schließlich auch dann nicht, wenn der Schaden aufgrund der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten entstanden ist. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbesondere solche Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird.
2. Verjährung:
Mängelansprüche im Sinne des § 438 Abs. 1 Nummer 3 BGB verjähren in einem Jahr. Die Regelungen des § 438 Abs. 2 und 3 BGB bleibt hiervon unberührt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß vorstehendem Satz 1 gilt nicht, sofern aufgrund von Mängeln Schadensersatzansprüche nach Ziffer II 1 dieser AGB nicht ausgeschlossen sind. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Mängelansprüche im Sinne des § 438 Abs. 1 Nummer 2 BGB verjähren in zwei Jahren. Die Regelungen des § 438 Abs. 2 und 3 BGB bleiben hiervon unberührt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, sofern aufgrund von Mängeln Schadensersatzansprüche nach Ziffer II 1 dieser AGB nicht ausgeschlossen sind. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
III. Durchführung von Entsorgungsleistungen
Die Regelungen unter nachfolgenden Ziffern 1 - 3 gelten ergänzend zu den Regelungen unter obiger Ziffer I, wenn Gegenstand der Leistungspflicht von MIWAC die Erbringung von Entsorgungsleistungen für Abfälle ist.
1. Eignung der Abfälle
Die Parteien sind darüber einig, dass MIWAC die Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolges in Form der Entsorgung angelieferten oder übernommenen Abfalles nur dann schuldet, wenn der Abfall den Kriterien, die sich aus den vertraglichen Vereinbarungen für die Beschaffenheit des Abfalls ergeben, entspricht. Vorrangig maßgeblich sind hierbei die im Angebot von MIWAC enthaltenen Anforderungen an den Abfall, soweit dieses Angebot insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter keine Angaben hierzu enthält, sind maßgeblich die im Zuge der Angebotserstellung 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Kunden vorgelegten Analyseergebnisse. Soweit auch diese Analyseergebnisse insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter keine Angaben hierzu enthalten, sind maßgeblich die Annahmekriterien derjenigen Anlage, über welche MIWAC die Entsorgung durchzuführen beabsichtigt, sofern diese Anlage im Angebot benannt ist.
2. Fehlende Eignung der Abfälle
Sofern die Abfälle nicht den Anforderungen gemäß Ziffer III 1 entsprechen, darf MIWAC deren Annahme verweigern, sofern gleichzeitig der Kunde durch MIWAC aufgefordert wird, die fehlende Eignung der Abfälle binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sofern die Abfälle bereits bei einem Verwertungspartner von MIWAC angeliefert wurden, hat der Kunde Sie unverzüglich nach Zugang der Aufforderung zur Beseitigung der fehlenden Eignung abzuholen. Sofern MIWAC der Auffassung ist, dass die Abfälle nicht den Anforderungen gemäß III 1 entsprechen und daher die Annahme der Abfälle verweigert, ist MIWAC berechtigt, eine Probe von dem Abfall, dessen Annahme verweigert wurde, zu nehmen.
3. Schutz des Entsorgungskonzeptes
a) Der Kunde verpflichtet sich, für den Zeitraum der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie ein Jahr lang nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine geschäftlichen Kontakte mit den Unternehmen, deren Mitwirkung sich MIWAC bei der Abwicklung der vereinbarten Entsorgungsleistung bedient (im folgenden als Subunternehmer bezeichnet), im Sinne des nachfolgenden Abs. 2 zu unterhalten bzw. aufzunehmen.
Abs. 2 : Unter geschäftlichen Kontakten verstehen die Parteien die Vermittlung, Anbahnung und den Abschluss von abfallwirtschaftlichen Verträgen über die Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfallart. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Abfall der vertragsgegenständlichen Abfallart entspricht, ist die gleiche Einstufung im Rahmen der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung dieser Verordnung.
b) Ist der Subunternehmer von MIWAC eine juristische Person, so gilt als Subunternehmer gemäß III 3 lit. a) auch ein mit dem von MIWAC beauftragten Subunternehmer verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Zudem sind auch zur gesetzlichen Vertretung dieses Subunternehmers und mit dem Subunternehmer verbundener Unternehmen berechtigte Personen oder mit diesen (zur gesetzlichen Vertretung berechtigten) Personen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandte und verschwägerte Personen und Ehe-/Lebenspartner Subunternehmer im Sinne von Ziffer III 3 lit. a). Ist der Subunternehmer von MIWAC eine Personengesellschaft, so gilt als Subunternehmer gemäß Ziffer III 3 lit. a) auch ein mit dem von MIWAC beauftragten Subunternehmer verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz, die Gesellschafter (auch Kommanditisten) des Subunternehmers sowie mit den Gesellschaftern des Subunternehmers in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen sowie Ehe- /Lebenspartner dieser Gesellschafter. Weiter sind Subunternehmer gemäß Ziffer III 3 lit. a) die gesetzlichen Vertreter der Gesellschafter des Subunternehmers und mit diesen (zur gesetzlichen Vertretung berechtigten) Personen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verwandte und verschwägerte Personen und Ehe- /Lebenspartner der zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschafter berechtigten Personen. 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen Ist der Subunternehmer eine natürliche Person, gelten als Subunternehmer gemäß Ziffer III 3 lit. a) auch mit dem von MIWAC beauftragten Subunternehmer verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz und mit dem Subunternehmer in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen sowie Ehe-/Lebenspartner des Subunternehmers. Zudem sind auch zur gesetzlichen Vertretung mit dem Subunternehmer verbundener Unternehmen berechtigte Personen oder mit diesen (zur gesetzlichen Vertretung berechtigten) Personen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verwandte verschwägerte Personen und Ehe-/Lebenspartner der zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Personen Subunternehmer im Sinne der Regelung unter Ziffer III 3 lit. a).
c) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer III 3 lit. a) steht MIWAC als Vertragsstrafe gegenüber dem Kunden eine Vertragsstrafe zu, die 50 % der je Abrechnungseinheit vereinbarten Vergütung, die MIWAC für die letzte Entsorgungsmaßnahmen gleichartigen Abfalls vom Kunden erhalten hat, entspricht.
IV. Vermittlung von Entsorgungsleistungen:
Die Regelungen unter nachfolgenden Ziffern 1 - 2 gelten ergänzend zu den Regelungen unter obiger Ziffer I, wenn Gegenstand der Leistungspflicht von MIWAC die der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Entsorgungsvertrages oder die Vermittlung von Entsorgungsleistungen für Abfälle ist.
1. Doppelmaklertätigkeit
MIWAC ist es beim Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages und bei der Vermittlung eines Vertrages gestattet, sowohl für den Kunden als auch für den anderen Vertragsteil als Makler tätig zu werden.
2. Maklerlohn
Sofern MIWAC durch einen Kunden beauftragt wird, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten zu vermitteln, so ist für diese Leistung ein Nettomaklerlohn in Höhe von 3 % der aufgrund der Nachweistätigkeit bzw. der Vermittlungstätigkeit von MIWAC erzielten Umsätze zu vergüten, sofern MIWAC und der Kunde keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Ein Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn steht MIWAC auch hinsichtlich solcher Verträge, die auf den Vertrag, der infolge der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit von MIWAC geschlossen wurde, folgen, zu, soweit die nachfolgenden Verträge innerhalb eines Jahres nach dem Abschluss des ersten Vertrages, der infolge der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit von MIWAC geschlossen wurde, abgeschlossen werden.
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